Allgemeine Geschäftsbedingungen


Allgemeines

  • Lara Maria Maier ist freiberufliche Hebamme mit Sitz in 1160 Wien und ist in dieser Eigenschaft in das Hebammenregister des österreichischen Hebammengremiums zur Zahl 3909 eingetragen.
  • Mit gegenständlichen AGB wird der Behandlungsvertrag zwischen Lara Maria Maier (im Weiteren als „Kassenhebamme“ bezeichnet) und der betreuten Person im Sinne eines freien Dienstvertrages geregelt. 
  • Die Formulierung “betreute Person” wurde gewählt, um weibliche, männliche und nicht-binäre Geschlechtsidentitäten zu inkludieren


Vertragsabschluss

  • Der Behandlungsvertrag zwischen Kassenhebamme und betreuter Person kommt nach erfolgtem kostenpflichtigen Erstgespräch oder Eltern-Kind-Pass-Beratungsgespräch und Unterzeichnung des Behandlungsvertrages und des vereinbarten Leistungskataloges zustande. Sollte die Betreuung jedoch erst im Wochenbett beginnen und kein Vorgespräch oder Eltern-Kind-Pass-Beratungsgespräch stattgefunden haben, gilt der Vertrag mit der ersten Inanspruchnahme der Leistungen der Hebamme als abgeschlossen. Die betreute Person erkennt damit die Bedingungen dieses Vertrages und den Leistungskatalog an.
  • Die Kassenhebamme ist berechtigt einen Behandlungsvertrag ohne Angaben von Gründen abzulehnen, insbesondere wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis mit der betreuten Person nicht erwartet werden kann. 


Vertragsgegenstand

  • Der genaue Leistungsinhalt des Behandlungsvertrags ergibt sich aus dem zwischen Kassenhebamme und betreuter Person vereinbarten Leistungskatalog.
  • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Dienstleistungen, die von der Kassenhebamme angeboten werden. Mit Inanspruchnahme der Leistungen erklärt sich die betreute Person mit diesen AGB einverstanden. Individuelle Vereinbarungen, die von diesen AGB abweichen, bedürfen der Schriftform und müssen ausdrücklich vereinbart werden.
  • Die Kassenhebamme ist bei der Leistungserbringung grundsätzlich nicht an einen bestimmten Ort gebunden, wobei die Leistungserbringung in den häufigsten Fällen am Wohnsitz der betreuten Person erfolgt. 



Mitwirkungspflicht der betreuten Person

  • Die betreute Person ist verpflichtet, der Kassenhebamme wahrheitsgemäße Angaben über Umstände mitzuteilen, welche aus Sicht der Kassenhebamme für die ordnungsgemäße Wahrung des Wohls und der Gesundheit der betreuten Person, sowie der Neugeborenen und Säuglinge notwendig sind. Die Kassenhebamme muss alle für ihre Tätigkeit wesentlichen Informationen von der betreuten Person mitgeteilt bekommen, allen voran über gesundheitliche Beschwerden und Beeinträchtigung.
  • Die betreute Person hat der Kassenhebamme im Rahmen der Aufnahme der Erstanamnese alle nötigen Informationen zu erteilen. Diese Mitwirkungspflicht trifft die betreute Person auch bei den darauffolgenden Anamnesen.  
  • Die betreute Person verpflichtet sich der Kassenhebamme allfällige Änderungen über ihre Personendaten oder Wohnsitz unverzüglich anzuzeigen. 
  • Werden relevante Informationen verschwiegen oder unzureichend angegeben, kann die Kassenhebamme nicht für daraus resultierende Schäden haftbar gemacht werden.
  • Hinsichtlich der anvertrauten und bekannt gewordenen Tatsachen und Geheimnisse ist die Kassenhebamme gemäß § 7 des Hebammengesetzes (HebG) zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Daten der betreuten Person werden entsprechend den gesetzlichen Datenschutzvorschriften verarbeitet und gespeichert. Eine Aufhebung dieser Schweigepflicht ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Klientin oder durch eine gesetzliche Anordnung möglich.
  • Im Falle akuter Beschwerden oder Notfallsituationen wendet sich die betreute Person selbstständig an die nächstmögliche medizinische Betreuung oder das nächste Krankenhaus.
  • Die Kassenhebamme kann vom Behandlungsvertrag zurücktreten, wenn die betreute Person ihre Mitwirkungspflichten verletzt.


Terminvereinbarungen

  • Die jeweiligen Termine werden mit der betreuten Person einzeln vereinbart, wobei vereinbarte Termine wahrzunehmen sind. 
  • Sollte ein Termin aus wichtigem Grunde nicht wahrgenommen werden können, so ist dies mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin der Kassenhebamme persönlich oder telefonisch mitzuteilen. 
  • Wird der Termin nicht in oben angeführter Frist abgesagt oder unentschuldigt überhaupt nicht wahrgenommen, so hat die Klientin der Kassenhebamme einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von € 50 pro ausgefallener Behandlungsstunde zu bezahlen. Diese Kosten werden von der Krankenkasse nicht rückvergütet. 


Dienstverhinderung

  • Im Falle von Krankheiten oder langfristigen Abwesenheit hat die Kassenhebamme der betreuten Person die Dienstverhinderung unverzüglich nach Bekanntwerden bzw. bei geplanten Abwesenheiten spätestens vier Wochen vor Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. 


Vetretungsbefugnis

  • Die Kassenhebamme erbringt die Leistungen im Wesentlichen selbst. Sie kann sich jedoch auch durch eine geeignete Person vertreten lassen. Die Vertretung unterliegt denselben Verpflichtungen, zu deren Einhaltung sich die Kassenhebamme in dieser Vereinbarung verpflichtet hat. Insbesondere unterliegt die Vertretung den Bestimmungen der Geheimhaltung- und Verschwiegenheitspflicht. 
  • Bei Verhinderung der Kassenhebamme für die Erbringung vereinbarter Leistungen bemüht sich die Kassenhebamme um eine professionelle Weiterversorgung für die betreute Person, wobei auch die Verweisung an eine Klinik als professionelle Weiterversorgung gilt. 


Kosten der Beratung, Betreuung und Pflege

  • Die von der Kassenhebamme erbrachten Zusatzleistungen werden gesondert vereinbart und in Rechnung gestellt, wobei die Honorarforderung der Kassenhebamme mit der Erbringung der vereinbarten Einzelleistung entsteht. 
  • Unterbleibt die Leistung ohne das Verschulden der Kassenhebamme, obwohl sie zur Erbringung bereit war, so gebührt der Kassenhebamme eine Vergütung in Höhe von 50€.
  • Die Kosten für Zusatzleistungen der Kassenhebamme werden der Klientin mit der Aushändigung eines Preisspiegels zur Kenntnis gebracht. Diese verstehen sich als Nettobeträge. 


Zahlungsbedingungen

  • Die Zahlungsbedingungen werden individuell vereinbart. Ohne Vereinbarung wird eine Gesamtrechnung nach Beendigung der Zusammenarbeit gestellt. 


Zahlungsverzug

  • Im Fall des Zahlungsverzuges schuldet die Klientin Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe von derzeit 4%.
  • Die Kassenhebamme ist berechtigt für jede Mahnung Mahnspesen in der Höhe von € 5 in Rechnung zu stellen. 


Vertragsauflösung

  • Beide Vertragsparteien sind berechtigt ohne Angaben von Gründen jederzeit und mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Erklärung vom gegenständlichen Behandlungsvertrag zurückzutreten. 
  • Die Kassenhebamme darf die vertragliche Beziehung zur betreuten Person jedenfalls einseitig ohne Angaben von Gründen beenden bzw. von dem Behandlungsvertrag zurücktreten, dies unter Berücksichtigung der entsprechenden Schutz- und Sorgfaltspflichten, wobei aber die Kassenhebamme nicht verpflichtet ist, die betreute Person bei der Fürsorge für einen anderweitigen Hebammenbeistand zu unterstützen.
  • Die Kassenhebamme ist berechtigt die Behandlung abzubrechen, wenn insbesondere die Klientin die Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt, oder aber Therapiemaßnahmen vereitelt. 
  • Jedenfalls bleibt aber der Kostenanspruch der Kassenhebamme für die bis zur Vertragsauflösung erbrachte Betreuung, Beratung und Pflege erhalten. 


Vertragsänderungen

  • Vertragsänderungen können ausschließlich schriftlich erfolgen.


Gerichtsstand

  • Für allfällige Streitigkeiten aus gegenständlichem Behandlungsvertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Wien vereinbart.


Schlussbestimmungen

  • Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder ungültig werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsvorschriften nicht berührt. 
  • Die Vertragsparteien verpflichten sich jedoch, anstelle der nicht rechtswirksamen Bestimmungen unverzüglich eine solche zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen an nächsten kommt, somit was die Vertragsparteien ge wollt haben oder gewollt haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit der Regelung bedacht hätten. 
  • Die gegenseitigen Rechten und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus diesem Vertrag. 
  • Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nachstehende Rechtsquellen in nachstehen der Reihenfolge:

1. Bestimmungen des Hebammengesetzes (HebG)

2. Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzesbuches (ABGB).